Vorbereitung zum sicheren Verkehrsteilnehmer


Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der M&V Fahrschule
Stand: 2014
1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst den theoretischen und praktischen Fahrunterricht.
Die Ausbildung erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.
Der Unterricht wird gemäß den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und den darauf beruhenden Rechtsverordnungen, insbesondere der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (FahrschAusbO), durchgeführt.
Die nachstehenden Bedingungen sind Bestandteil des Ausbildungsvertrages.
2. Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit dem Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung, spätestens jedoch ein Jahr nach Abschluss des Ausbildungsvertrages.
Wird das Ausbildungsverhältnis nach dessen Beendigung fortgesetzt, gelten für die weiteren Leistungen die zum Zeitpunkt der Fortsetzung gültigen Entgelte gemäß dem Preisaushang nach § 19 FahrlG.
Hierauf wird der Fahrschüler ausdrücklich hingewiesen.
3. Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Vertragsabschluss heraus, dass der Fahrschüler die erforderlichen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, gelten die Regelungen gemäß Ziffer 6 (Entgelte bei Vertragskündigung).
4. Entgelte und Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag vereinbarten Entgelte entsprechen den durch Aushang in der Fahrschule bekanntgegebenen Preisen.
5. Grundbetrag und Leistungen
a) Grundbetrag
Mit dem Grundbetrag werden abgegolten:
die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule,
der theoretische Unterricht,
erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung.
Bei Nichtbestehen der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, einen Teilgrundbetrag zu berechnen, maximal jedoch 50 % des Grundbetrages der jeweiligen Klasse.
Nach nicht bestandener praktischer Prüfung darf kein Teilgrundbetrag erhoben werden.
b) Entgelt für Fahrstunden
Eine Fahrstunde dauert 45 Minuten.
Mit dem Fahrstundenentgelt werden abgegolten:
die Kosten des Ausbildungsfahrzeugs einschließlich Versicherungen,
der praktische Fahrunterricht.
Absage von Fahrstunden
Kann eine vereinbarte Fahrstunde nicht wahrgenommen werden, ist die Fahrschule unverzüglich zu informieren.
Erfolgt die Absage nicht mindestens zwei Werktage vorher, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung in Höhe von ¾ des Fahrstundenentgelts zu verlangen.
Der Fahrschüler kann nachweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
c) Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung
Mit dem Entgelt für die Prüfungsvorstellung werden abgegolten:
die theoretische und praktische Prüfungsvorstellung,
einschließlich der Prüfungsfahrt.
Bei Wiederholungsprüfungen wird das vereinbarte Entgelt erneut erhoben.
6. Zahlungsbedingungen
Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind fällig:
der Grundbetrag bei Vertragsabschluss,
das Fahrstundenentgelt vor Beginn der Fahrstunde,
das Entgelt für die Prüfungsvorstellung einschließlich verauslagter Gebühren spätestens drei Werktage vor der Prüfung.
Bei Zahlungsverzug kann die Fahrschule die Ausbildung sowie die Anmeldung zur Prüfung bis zum vollständigen Zahlungsausgleich verweigern.
7. Kündigung des Vertrages
Der Ausbildungsvertrag kann:
vom Fahrschüler jederzeit,
von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund
gekündigt werden.
Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler:
die Ausbildung nicht innerhalb von vier Wochen beginnt oder sie länger als drei Monate ohne Grund unterbricht,
die theoretische oder praktische Prüfung jeweils zweimal nicht besteht,
wiederholt oder grob gegen Anweisungen des Fahrlehrers verstößt.
Die Kündigung bedarf der Schriftform.
8. Entgelte bei Vertragskündigung
Bei Kündigung hat die Fahrschule Anspruch auf:
das Entgelt für erbrachte Fahrstunden,
das Entgelt für eine erfolgte Prüfungsvorstellung.
Zusätzlich steht der Fahrschule – abhängig vom Ausbildungsstand – ein anteiliger Grundbetrag zu (1/5 bis 5/5).
Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Bei Kündigung ohne wichtigen Grund durch die Fahrschule ist ein gezahlter Grundbetrag zurückzuerstatten.
9. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule.
Verspätungen von mehr als 15 Minuten berechtigen die jeweils wartende Partei zum Abbruch ohne Nachholungspflicht.
10. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen, wenn:
er unter Alkohol- oder Drogeneinfluss steht,
Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit bestehen.
In diesem Fall fällt ebenfalls eine Ausfallentschädigung von ¾ des Fahrstundenentgelts an.
11. Behandlung von Fahrzeugen und Ausbildungsmitteln
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung aller Ausbildungsfahrzeuge und Unterrichtsmaterialien verpflichtet.
Ausbildungsfahrzeuge dürfen ausschließlich unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient werden.
12. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule schließt die Ausbildung erst ab, wenn der Fahrschüler die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (§ 16 FahrlG).
Der Fahrlehrer entscheidet hierüber nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 6 FahrschAusbO).
13. Gerichtsstand
Sofern gesetzlich zulässig, ist der Sitz der Fahrschule in Sachsen Gerichtsstand.